H.Dv.12

9.9.2014 / Permalink

Die Heeresdienstvorschrift / Reitvorschrift H.Dv.12

Die Heeresdienstvorschrift ist eine ganz wichtige Grundlage für die klassische Reitlehre. In ihr steht unter anderem der ganz wichtige Punkt, dass man bei der Ausbildung eines Pferdes IMMER Rücksicht auf das Pferd nehmen muss.

Die Reitvorschrift H.Dv.12 ist eine zuletzt 1937 aktualisierte „Reitvorschrift vom 18. August 1937 Heeres Dienstvorschrift12“ der deutschen Wehrmacht.
Die H.Dv.12 befasst sich mit der Ausbildung von Pferden und Reiter für den Einsatz in Kavallerieeinheiten.
Viele der Ausbildungsregeln sind nach dem Zweiten Weltkrieg in die moderne Pferdeausbildung nach den Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) eingeflossen.

In den Ethischen Grundsätzen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung steht übrigens auch dass auf das Pferd immer Rücksicht genommen werden muss.

Die H.Dv.12 basiert auf einer Neufassung von Reitinstruktionen im Jahr 1882. Diese fasste gesammeltes Wissen in der Kavallerieausbildung seit dem 18. Jahrhundert zusammen. Diese Reitinstruktionen wurden 1912 und 1926 überarbeitet und als Heeresdienstvorschrift 12 nochmals 1937 überarbeitet. Der 1912 eingeführten Reitvorschrift lag bei der Erarbeitung im Wesentlichen das grundlegende Werk von Gustav Steinbrecht „Das Gymnasium des Pferdes“ zur Ausbildung von Pferden zugrunde.
In ihrer aktualisierten Form wurde die Heeresdienstvorschrift am 18. August 1937 vom Oberbefehlshaber des Heeres, Generaloberst Werner Freiherr von Fritsch, in Kraft gesetzt.
Die H.Dv.12 beschäftigt sich neben allgemeinen Vorschriften zur Durchführung des militärischen Dienstes schwerpunktmäßig mit der Ausbildung von Reiter und Pferd. Ziel der H.Dv.12 ist es, das Pferd sowie den berittenen Soldaten mit den für einen Kriegseinsatz nötigen Fertigkeiten auszustatten.

Die Einleitung stellt dazu fest:
„Der Krieg fordert vom Reiter die sichere Beherrschung des Pferdes im Gelände, vom Pferd Gehorsam, Gewandheit und Ausdauer. Dieses Ziel zu erfüllen, ist das Ziel der Ausbildung von Reiter und Pferd. Dauernden Erfolg wird sie nur haben, wenn alle Vorgesetzten und Untergebenen von der Freude am Reiten und der Liebe zum Pferd beseelt sind.“

Die H.Dv.12 wurde in der Nachkriegszeit als Grundlage für die Erarbeitung der Richtlinien Reiten und Fahren der Deutsche Reiterliche Vereinigung verwendet. Darüber hinaus ist sie durch ihre praxisorientierte und auf Effektivität ausgerichtete Konzeption gerade für den heutigen zivilen Breitensport interessant.

Die Richtlinien der FN gehen nicht auf die Fortentwicklung hinsichtlich der Beizäumungsfrage in der HDV 12/37 ein. Die moderne Sportdressur beruht auf der stark von Plinzner Anhängern geprägten HDV 12/12. Mitautoren der HDV 12/12, von Heydebreck und Lauffer sahen sich veranlasst, vor allem hinsichtlich der Beizäumungsfrage, zusätzliche Erläuterungen herauszugeben, da sie die HDV 12/12 für zumindest missverständlich hielten. Die Orientierung der HDV 12/12 am plinznerschen „Prinzip der absoluten Beizäumung am Zügel“, spiegelt sich auch sehr schön in dem Bild vom Soldaten des Grenadier-Regiments „König Friedrich Wilhelm I.“ (2. Ostpreußisches) Nr. 3 in Königsberg bei der Reitausbildung.
Von Heydebreck weist in „Das Gebrauchspferd und seine Ausbildung“ S. 26, 27 ausdrücklich darauf hin, dass natürliche Selbsthaltung und natürliches Gleichgewicht die Basis der Pferdeausbildung sind. Es sei daher nicht möglich, wie in der HDV 12/12 angedeutet, dass man über die Dressurhaltung (am Zügel gehen, beigezäumten) zu einem in der Gebrauchshaltung gehendem (sich selbst tragendem) Pferd kommen könne.
Im Ausbildungsplan für junge Remonten in der HDV12/37 wurde dann auch die sogenannte Anlehnung und damit auch die vom Reiter durch Zügelhilfen herbeigeführte Beizäumung für die ersten zwei Monate verboten.
Für das folgende Quartal war dann der Beginn der Anlehnung vorgesehen.

Die Grundlage eines jeden Reiters sollte dieses Buch sein.

(Quelle: wikipedia)